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Rechte und Pflichten - Tübingen

RECHTE UND PFLICHTEN IN DER EHE

Eine Ehe ist eine vor dem Gesetz eingegangene Lebensgemeinschaft. Dazu gehören auch Rechte und Pflichten


 

RECHTE UND PFLICHTEN IN EINER EHE

 

Die Ehe ist ein Vertrag

Mit dem Ja-Wort vor dem Standesbeamten wird auch eine rechtliche Beziehung geschlossen, ein Bekenntnis zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft. Die rechtlichen Konsequenzen der Heirat sind durch das Eherecht (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch §§ 44, 89 – 100 und im Ehegesetz) festgelegt.

Gleichberechtigung

Das Leitbild für eine Ehe ist in Österreich gesetzlich vorgegeben, gestützt auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau und der Gedanke der Partnerschaftlichkeit. Beide Ehepartner haben die gleichen Rechte und Pflichten. Wie das Paar ihr Eheleben im Detail gestaltet, bleibt ihnen überlassen, soll jedoch auf alle Fälle im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.

Treue

Die Treue ist ein wesentliches Element der Ehe und bezieht sich in vor allem auf das Sexualleben mit dem Ehepartner. Die Treuepflicht bezieht sich aber auch auf das gegenseitige Vertrauen. Dies ist die wesentliche Basis einer Beziehung. Gelebte Treue bedeutet auch dem Lebenspartner treu zu bleiben mit allen Veränderungen und eventuellen Entfaltungen und dem Wachstum der Persönlichkeit.

Wertschätzung und Beistand

In Krisenzeiten sollen sich Mann und Frau  gegenseitig beistehen und unterstützen. Dazu gehören auch Krankheiten und unerwartete Situationen im Leben. Auch die aktive Mithilfe bei der Erziehung der Kinder beinhaltet in die Beistandspflicht. Der persönliche Umgang soll von Achtung und Wertschätzung getragen sein. Auseinandersetzungen und Konflikte sind nicht immer vermeidbar, sollen aber so gelöst werden, dass niemand in seiner persönlichen Würde verletzt wird.

Zusammen Wohnen

Das Eherecht in Österreich sieht vor, dass das Ehepaar in einer gemeinsamen Wohnungsgemeinschaft lebt.  Sollte aus beruflichen Gründen ein gemeinsames Wohnen nicht möglich sein, steht dem nichts entgegen, wenn das Paar dies vereinbart. Falls die Ehepartner in einer Wohnung (einem Haus) wohnen wollen, das den Eltern eines Ehepartners gehört, ist es sinnvoll, eine schriftliche Vereinbarung, (z.B. Mietvertrag) in dem beide Ehepartner als Mieter aufscheinen, mit den Eltern abzuschließen

Sexualität

Die eheliche Sexualität ist selbstverständlicher Bestandteil der Ehe. Allerdings ist heute im Gegensatz zu früher die “eheliche Pflicht” nicht mehr verankert. Die ständige und grundlose Verweigerung zum Geschlechtsverkehr gilt im Eherecht als Eheverfehlung. Auf keinen Fall darf ein Partner zum Geschlechtsverkehr oder zu anderen sexuellen Handlungen gezwungen werden. Die Vergewaltigung ist auch in der Ehe strafbar.

Kinder in der Ehe

Die Gründung einer Familie gilt als wesentlicher Bestandteil einer Ehe. Wenn ein Partner ohne Angabe von triftigen Gründen den Kinderwunsch verweigert, kann der andere die Scheidung einreichen. Das Ehepaar kann sich aber auch auf eine kinderlose Ehe einigen. Es besteht keine Verpflichtung, dass sich ein Partner einer Fruchtbarkeitsbehandlung oder einer künstlichen Befruchtung unterzieht.

Haushalt und Erwerbstätigkeit

Der gemeinsame Haushalt ist grundsätzlich von beiden Partnern zu führen, die berufliche Belastung muss dabei berücksichtigt werden. Die Aufgaben der Haushaltsführung sind von den Ehegatten einvernehmlich und partnerschaftlich zu gestalten. Ist ein Partner nicht berufstätig, so obliegt ihm hauptsächlich die Haushaltsführung, aber auch der Berufstätige muss im Haushalt mithelfen. Es widerspricht dem Grundprinzip einer Ehe, dass Frauen, die beruflich tätig sind, eine Doppelbelastung zugemutet wird, d.h. alleine für die Kinder und dem Haushalt zuständig sind. Vor dem Gesetz ist die Haushaltsführung ein vollwertiger Beitrag zur gemeinschaftlichen Lebensführung in einer Ehe. Wenn nur ein Ehepartner berufstätig ist, hat der andere Anspruch auf einen angemessenen Unterhalt, z. B. Wirtschafts- oder Taschengeld. Wenn Beide berufstätig sind und ungefähr das gleiche Einkommen haben,  besteht kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Verdient ein Partner deutlich weniger als der andere, dann ist der Ehepartner mit dem höheren Einkommen verpflichtet, den anderen Partner finanziell zu unterstützen.

Wirtschaftsgeld

Vor dem Gesetz muss derjenige, der den Haushalt führt,  auch die dafür notwendigen finanziellen Mittel bekommen. Das Wirtschaftsgeld ist so zu bemessen, dass  die Fixkosten und auch die persönlichen Bedürfnisse des darauf Angewiesenen in angemessener Weise gedeckt sind.

Gütertrennung

Das Prinzip der Gütertrennung bleibt dem Gesetz nach auch nach der Eheschließung bestehen. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens bleibt. Die in die Ehe mitgebrachten Vermögenswerte zählen nicht zum gemeinsamen ehelichen Vermögen. Macht ein Ehegatte eine Erbschaft oder wird er beschenkt, hat der andere Ehegatte kein Anrecht. Ausnahme: die Ehewohnung: Auch wenn sie im Eigentum eines Ehegatten steht, darf dieser nicht ohne weiteres über die Wohnung verfügen und so das Wohnrecht des anderen gefährden.

Gütergemeinschaft

Das Ehepaar kann vertraglich statt der gesetzlichen Gütertrennung auch eine Gütergemeinschaft vereinbaren. Diese  muss, wie alle vermögensrechtlichen Verträge zwischen Ehegatten, vor dem Notar abgeschlossen werden. Eine rechtliche Beratung durch einen Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater ist  empfehlenswert.